Recht
Freistellung
Anspruch auf bezahlte Freistellung für Berufsschule, Prüfungen und den Tag vor der schriftlichen Abschlussprüfung (§ 15 BBiG).
Recht
Anspruch auf bezahlte Freistellung für Berufsschule, Prüfungen und den Tag vor der schriftlichen Abschlussprüfung (§ 15 BBiG).